Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Formalien
E. 1.1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert.
E. 1.1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten im Strafbefehl vom 17. Mai 2017 vor, sie habe am 21. September 2016, um ca. 11:00 Uhr, in der Küche ihrer Wohnung in X.____ in einer Pfanne eine Büchse Ravioli erwärmt, und die Pfanne zum Abkühlen anschliessend auf das gegenüberliegende Kochfeld geschoben, ohne die Herdplatte auszuschalten. Anschliessend habe sie die Küche verlassen, wobei es in Folge der pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit zu einer starken Hitzestrahlung bzw. Hitzeentwicklung auf der eingeschalteten Kochzone gekommen sei. Durch die Hitze hätten sich Fettanhaftungen sowie die Filtermatte im Dampfabzug entzündet und das Feuer habe sich auf den Hängeschrank ausgebreitet, was die Beschuldigte hätte voraussehen und vermeiden können. Durch die Feuerwehr habe der Brand gelöscht werden können. Es sei ein Schaden in der Höhe von Fr. 30‘000.-- zum Nachteil der B.____ AG entstanden.
E. 1.1.2 Das Strafgerichtspräsidium geht in seinem Urteil vom 19. September 2018 davon aus, dass der Brand ursprünglich auf das Nichtausschalten eines Glaskeramikkochfelds und somit auf eine Unterlassung zurückzuführen sei. Die Beschuldigte habe nach Beendigung des Kochvorganges aus Versehen das Kochfeld auf der rechten Seite des Kochherdes eingeschaltet zurückgelassen. Sie habe eine Gefahrenquelle geschaffen, weshalb sie eine Garantenpflicht gehabt habe. Das unterlassene Ausschalten des Kochfeldes sei im Sinne der natürlichen Kausalität ursächlich für den Brand. Es sei ihr auch ohne weiteres zumutbar gewesen, das Kochfeld nach Gebrauch auszuschalten und so einer allfälligen Brandgefahr vorzubeugen. Indessen verneint die Vorinstanz die Frage, ob die Beschuldigte hätte voraussehen müssen, dass ein nicht ausgeschaltetes Kochfeld infolge der Hitzeentwicklung letztlich die Filtermatte im Dampfabzug in Brand setzen könnte. Aus diesem Grund wurde die Beschuldigte vom Strafgerichtspräsidium vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst freigesprochen.
E. 1.1.3 Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Berufungserklärung vom 5. Dezember 2018 demgegenüber vor, dass laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Verneinung der Vorhersehbarkeit ein strenger Massstab anzusetzen sei. Derart aussergewöhnliche Umstände, welche die Vorhersehbarkeit ausschliessen würden, lägen hier nicht vor. Die Rechtsprechung verlange nicht, dass ein Beschuldigter den tatsächlichen Kausalverlauf im Detail vorauszusehen vermöge. Das Wissen, dass von einer eingeschalteten Herdplatte die Gefahr eines Brandes ausgehen könne, genüge. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssten für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein.
E. 1.2 Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 19. September 2018 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit ihren Eingaben vom 21. September 2018 (Berufungsanmeldung) respektive vom 5. Dezember 2018 (Berufungserklärung) hat die Staatsanwaltschaft die Rechtsmittelfrist gewahrt. Nach Art. 381 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen, weshalb die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde legitimiert ist. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Auf die rechtzeitig und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Berufung der Staatsanwaltschaft ist somit einzutreten.
E. 1.2.1 Der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht.
E. 1.2.2 Vorliegend ist erstellt, dass am 21. September 2016 in der Wohnung der Beschuldigten eine Feuersbrunst entstanden ist, was zu einem Schaden in der Höhe von Fr. 30‘000.-- zum Nachteil der B.____ AG geführt hat. Im vorliegenden Fall zu prüfen ist indessen, ob die Beschuldigte die Feuersbrunst fahrlässig verursacht hat. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (zum Ganzen BGE 133 IV 158 E. 5.1; BGE 130 IV 7 E. 3.2; BGE 127 IV 62 E. 2d; Urteil 6S.8/2007 vom 24. April 2007 E. 6.1.1). In Bezug auf die Rechtsprechung betreffend den Tatbestand der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst ist auf die folgenden Bundesgerichtsentscheide hinzuweisen: Das Entsorgen von Zigaretten resp. Rauchzeugresten in einem dafür ungeeigneten, deckellosen Plastikkübel mit anschliessendem Brand stellt fahrlässiges Handeln dar. Daran ändert der Gebrauch von modernen Zigaretten, die nach einiger Zeit selber erlöschen, nichts (vgl. BGer 6B_738/2017 vom 15. Februar 2018, E. 1.2 und 1.3.1). Legt ein Ortskundiger an einem trockenen Sonnenhang eine Zigarette ins dürre Gras und weiss er um die Wind- und Wetterverhältnisse, so handelt er pflichtwidrig unvorsichtig (vgl. BGE 91 IV 138, 139 f.). Es muss zwar nicht in jedem Fall als pflichtwidrige Unvorsichtigkeit zu werten sein, beim Verlassen der Wohnung die Heizdecke nicht abzuschalten, die sich später entzündete. Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn nach der Rückkehr keine Vorkehren getroffen werden, um nach Erkennen der Gefahrenlage (Glimmbrand und Qualm) den Ausbruch einer Feuersbrunst zu verhindern (vgl. BGer 6B_349/2007 vom 15. Oktober 2007 E. 2; vgl. ferner zum Ganzen Bruno Roelli , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 222 N 9 f., mit zahlreicher Kasuistik). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg - wie die eingetretene Feuersbrunst - herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; BGE 131 IV 145 E. 5.1 und E. 5.2; BGE 130 IV 7 E. 3.2; BGE 128 IV 49 E. 2b; BGE 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweisen). Auch die Lehre anerkennt die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Vorhersehbarkeit des Erfolgs. So wird beispielsweise ausgeführt, dass nicht nur der Enderfolg, sondern auch der dazu führende Kausalverlauf für den Täter wenigstens in seinen Umrissen voraussehbar gewesen sein müsse. Dagegen müsse der Kausalverlauf nicht in allen Einzelheiten voraussehbar gewesen sein (vgl. Stefan Trechsel/Peter Noll/Mark Pieth , Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, 7. Auflage 2017, S. 267, mit weiteren Hinweisen). Laut Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard ( Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 12 N 38, mit weiteren Hinweisen) sei die Frage umstritten, wie konkret der Täter den Erfolg voraussehen können müsse; das Bundesgericht lasse diesbezüglich einen hohen Abstraktionsgrad genügen.
E. 1.2.3 Wie bereits ausgeführt, ist der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt in (Teil-)-Rechtskraft erwachsen. Die Staatsanwaltschaft hat den Sachverhalt unbestritten gelassen und lediglich den Freispruch aufgrund der rechtlichen Ausführungen zur Vorhersehbarkeit des Erfolgs beanstandet. Im vorliegenden Berufungsverfahren steht somit in rechtlicher Hinsicht die Frage im Vordergrund, ob die Beschuldigte voraussehen konnte, dass ein nicht ausgeschaltetes Kochfeld infolge der Hitzeentwicklung letztlich die Filtermatte im Dampfabzug sowie den Hängeschrank in Brand setzen könnte.
E. 1.2.4 Gemäss dem Bericht der Forensik der Polizei Basel-Landschaft vom 16. Februar 2017 (Akten S. 23 ff.) habe eine über längere Zeit eingeschaltete Kochzone eine starke Hitzestrahlung bzw. -entwicklung verursacht. Die Hitze dürfte folglich die Fettanhaftungen und die Filtermatte im Dampfabzug entzündet haben, worauf sich das Feuer im Hängeschrank ausgebreitet habe. Die Pfanne mit den Ravioli sei auf der Innenseite nicht verbrannt gewesen und dürfte demzufolge nicht auf der brandursächlichen Kochzone gestanden sein. Die Brandspuren seien zur rechten Seite hin deutlich stärker ausgebreitet gewesen, was dafür spreche, dass am wahrscheinlichsten die Kochzone hinten rechts eingeschaltet und brandursächlich gewesen sein dürfte. Unter dem Abschnitt "Schlussfolgerung" wird im erwähnten Bericht festgehalten, die bekannten Umstände würden darauf hinweisen, dass die Beschuldigte nach dem Aufwärmen des Essens zwischen 10.00 Uhr und 10.30 Uhr die Kochzone nicht ausgeschaltet habe. Das Brandspurenbild lasse zudem auf eine Hitzeabstrahlung einer Kochzone schliessen, welche folglich ein Feuer im Bereich des Dampfabzuges entzündet haben dürfte. Die Zeitspanne zwischen dem Betrieb der Kochzone und der Brandentdeckung um 11.40 Uhr lasse auf eine über längere Zeit anhaltende Hitzeabstrahlung der Kochzone und somit auf diese wahrscheinlichste Brandverursachung schliessen. Eine andere Zündquelle als Brandursache erscheine unwahrscheinlich. Am 27. September 2017 hat die Gebäudeversicherung C.____, Brandschutz-Inspektorat, zum Brandfall Stellung genommen und festgehalten, dass sie sich bezüglich der Brandursache den Ermittlungen der Forensik der Polizei Basel-Landschaft anschliesse. Das Brandereignis sei auf ein über längere Zeit eingeschaltetes Kochfeld zurückzuführen. Die im Rapport vom 31. Oktober 2016 angegebene, auf "ersten Erkenntnissen" beruhende Brandursache "technische Störung innerhalb der Abzugshaube" könne aufgrund der Ermittlungen der Forensik nicht unterstützt werden. Ob die Wärmestrahlung eines eingeschalteten Glaskeramikkochfeldes alleine ausreiche, dass die Abzugshaube sowie der sich rechts davon befindende Oberschrank thermisch soweit aufbereitet werden könnten, dass sich diese entzünden, könne nicht beurteilt werden. Es sei als wahrscheinlich zu erachten, dass auf dem Kochfeld brennbare Materialien gelegen hätten, welche durch das eingeschaltete Kochfeld entzündet worden seien, welche dann wiederum die Abzugshaube bzw. den Oberschrank in Brand gesetzt hätten. Unabhängig davon, ob die Hitzestrahlung des Kochfeldes die Oberschränke direkt entzündet oder ob die Hitzestrahlung zuerst auf dem Kochherd vorhandene, brennbare Materialien entzündet habe, welche wiederum die Abzugshaube bzw. den Oberschrank entzündet hätten, sei die Schlussfolgerung, dass eine nicht ausgeschaltete Kochzone den Brand verursacht habe, als korrekt zu erachten. Einschätzungsgemäss liege eine Widerhandlung gegen die Sorgfaltspflicht gemäss § 4 des Gesetzes über den Feuerschutz vor (Akten S. 139 f.).
E. 1.2.5 Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie der Doktrin ist es im vorliegenden Fall für die Erfüllung des Tatbestands der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst ausreichend, wenn die Beschuldigte gewusst hat, dass eine über längere Zeit unbeaufsichtigte, eingeschaltete Kochplatte zu einem Brand bzw. zu einem Feuer führen kann und sie den Verlauf somit in den groben Zügen voraussehen konnte. Hingegen braucht die Beschuldigte den Kausalverlauf nicht im Detail voraussehen zu können, das heisst sie hat nicht vorhersehen müssen, wie sich die physikalischen Abläufe bis zur Feuersbrunst genau entwickelt haben. Für die Frage, ob die Beschuldigte eine Gefährdung der Rechtsgüter hätte erkennen bzw. voraussehen können und müssen, gilt es, den Massstab der Adäquanz anzuwenden. Dieser besagt, dass das Verhalten der Beschuldigten geeignet sein muss, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen Brand herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz wird dabei nur im Falle des Hinzutretens ganz aussergewöhnlicher Umstände verneint (vgl. E. 2.2 hiervor). Mit der Staatsanwaltschaft ist in casu festzuhalten, dass das Nichtausschalten einer Herdplatte nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung zu einer erheblichen Hitzeentwicklung führt, die wiederum zum Ausbruch eines Feuers führen kann. Die Vorinstanz argumentiert, dass sich selbst die Fachpersonen retrospektiv in Bezug auf den Brandentstehungsprozess nicht einig seien, und es daher nicht ersichtlich sei, wie die Beschuldigte, die keine vergleichbare Erfahrung mit den Fragen einer Brandentstehung gehabt habe, dies hätte vorhersehen können (vgl. S. 7, E. 2.2 des angefochtenen Urteils). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass es nicht von Belang ist, wie der kausale Verlauf des Brandes in allen Einzelheiten ausgesehen hat, und ob sich die Experten diesbezüglich einig sind. Die Fachpersonen sind vielmehr übereinstimmend der Auffassung, dass das Feuer durch eine über längere Zeit nicht ausgeschaltete Kochplatte entstanden ist. Von der Beschuldigten wird eben gerade nicht erwartet, dass sie den Entstehungsprozess des Feuers im Detail voraussehen konnte. Es reicht aus, dass die Beschuldigte gewusst hat, dass eine über längere Zeit unbeaufsichtigte, nicht ausgeschaltete Kochplatte einen derartigen Brand entfachen kann. Unter Berücksichtigung der rechtskräftigen sachverhaltlichen Feststellungen der Vorinstanz kann auch das Vorliegen einer die Adäquanz ausschliessenden Mitursache, namentlich eines technischen Defektes der Abzugshaube, verneint werden. Das Brandschutz-Inspektorat der Gebäudeversicherung C.____ hat in seinem Bericht vom 27. September 2017 diesbezüglich ausgeführt, dass man die im Rapport vom 31. Oktober 2016 angegebene, auf "ersten Erkenntnissen" beruhende Brandursache "technische Störungen innerhalb der Abzugshaube" aufgrund der Ermittlungen der Forensik nicht unterstützen könne (vgl. E. 3.2 hiervor; Akten S. 139 f.). Das Erfordernis der Adäquanz und somit auch jenes der Vorhersehbarkeit des Erfolgs müssen dementsprechend als erfüllt angesehen werden, zumal die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts ausgesprochen konsequent ausgestaltet ist und die Adäquanz nur in absoluten Ausnahmefällen zu verneinen pflegt.
E. 1.2.6 Insgesamt sind somit - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - sämtliche Voraussetzungen der Fahrlässigkeitshaftung erfüllt. Es ist festzustellen, dass die Beschuldigte die durch die Umstände gebotenen Sorgfaltspflichten nicht beachtet und eine Gefährdung bewirkt hat, welche sich in der Folge realisierte. Ferner konnte der Erfolg von der Beschuldigten vorhergesehen werden und wäre ausserdem vermeidbar gewesen. Auch die Vorinstanz hat - abgesehen von der Vorhersehbarkeit des Erfolgs - alle Voraussetzungen des Fahrlässigkeitsdelikts bejaht. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich somit als in diesem Punkt begründet, weshalb die Beschuldigte in Abänderung von Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils vom 19. September 2018 der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst nach Art. 222 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist.
E. 2 Strafzumessung
E. 2.1 Allgemeines Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB - wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat - im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es - ohne dass dies ermessensverletzend wäre - bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen.
E. 2.2 Strafrahmen und Strafart
E. 2.2.1 Die Beschuldigte hat sich vorliegend der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst schuldig gemacht. Der Strafrahmen beträgt nach Art. 222 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
E. 2.2.2 Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Mit dieser Bestimmung wird die Priorität der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe statuiert. Sind verschiedene schuldadäquate Sanktionen möglich, ist immer diejenige zu wählen, welche weniger in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift. Eine Freiheitsstrafe darf demnach nur ausnahmsweise und als ultima ratio ausgesprochen werden (vgl. Goran Mazzucchelli , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 41 N 36a ff.). Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen nach Art. 41 StGB klarerweise nicht erfüllt, weshalb eine Geldstrafe auszusprechen ist. Die Geldstrafe beträgt nach dem in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB in casu milderen neuen Recht gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.
E. 2.3 Tatkomponenten Im Rahmen der Einschätzung des objektiven Tatverschuldens gilt es zu berücksichtigen, dass in casu weder Strafmilderungs- noch Strafschärfungsgründe vorliegen sowie dass der Beschuldigten die fahrlässige und dementsprechend ungewollte Verursachung einer Feuersbrunst anzulasten ist. Soweit es um die Beweggründe für die Tat und die Willensrichtung der Tat geht, ist neutral zu bewerten, dass die Beschuldigte - wie es bei Fahrlässigkeitsdelikten stets der Fall ist - die Tat nicht gewollt hat, sondern dass es sich hierbei um einen Unfall gehandelt hat. Die Beschuldigte hat die Herdplatte aus blosser Unachtsamkeit nicht ausgeschaltet und die Küche verlassen; es liegt mithin eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit vor. In der Küche ist ein Schaden zu Lasten der B.____ AG in der Höhe von Fr. 30‘000.-- entstanden, was vergleichsweise als nicht ausgesprochen hoch erscheint. Das Ausmass der Verletzung bzw. der strafrechtliche Erfolg der fahrlässigen Tat ist aufgrund der vorgenannten Gründe im unteren Bereich anzusiedeln. Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere daher als leicht. Auch in Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzustellen, dass die Beschuldigte lediglich fahrlässig gehandelt hat, und es ist auch hier von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Insgesamt ist somit das Verschulden der Beschuldigten als leicht einzustufen. Eine (hypothetische) Geldstrafe von 20 Tagessätzen erscheint bei einem Strafrahmen von bis zu 180 Tagessätzen daher als angemessen (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).
E. 2.4 Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponenten ist festzuhalten, dass die Beschuldigte verheiratet und Mutter von drei Kindern (geb. 1995, 1999 und 2011) ist. Sie ist nicht vorbestraft, was gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 136 IV 2f. sowie BGer, Entscheide 6B-89/2011 vom 14. Juni 2011, E. 2.4, und 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010, E. 2.6) neutral zu bewerten ist. Gemäss Angaben der Beschuldigten arbeitet diese auf Stundenbasis bei D.____ und verdient monatlich ungefähr zwischen Fr. 1‘800.-- und Fr. 2‘500.--. Ihr Mann ist Zeitungsverträger und verdient monatlich etwa Fr. 1‘400.-- (Akten S. 185 und 251). Es besteht kein Anlass, die unter Ziff. 2.3 (Tatkomponenten) festgesetzte (hypothetische) Strafe von einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu verändern. Unter Berücksichtigung der soeben dargelegten Einkommensverhältnisse der Beschuldigten ist die Tagessatzhöhe auf den Mindestbetrag von Fr. 30.-- zu veranschlagen (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB). Dies entspricht im Übrigen auch der im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 17. Mai 2017 ausgesprochenen Strafe sowie dem Antrag der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Berufungsverfahren.
E. 2.5 Vollzugsart Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Da die Beschuldigte nicht vorbestraft ist und sich seit dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall keinerlei weiterer Gesetzesverstösse hat zuschulden kommen lassen und andere Umstände, welche die vom Gesetzgeber vermutete positive Legalbewährungsprognose in Frage zu stellen geeignet wären, nicht ersichtlich sind, ist der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren. Die Probezeit ist in casu auf die Minimaldauer von 2 Jahren zu begrenzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
E. 2.6 Verbindungsbusse
E. 2.6.1 Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die sogenannte Schnittstellenproblematik zwischen der unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen ( Roland M. Schneider/Roy Garré , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 102 zu Art. 42 StGB). Das Bundesgericht hat sich in zwei Grundsatzentscheiden zu den Verbindungsstrafen nach Art. 42 Abs. 4 StGB geäussert (BGE 134 IV 1 und 134 IV 60). Diese kommen insbesondere in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel vermitteln will. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsstrafe nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Dies ergibt sich aus der systematischen Einordnung von Art. 42 Abs. 4 StGB, welche die unbedingte Verbindungsstrafe als bloss akzessorische Strafe ausweist. Die Verbindungsstrafe soll nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Geldstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen. Art. 42 Abs. 4 StGB ist grundsätzlich eine Kann-Vorschrift. Ist jedoch nur ein Vergehen zu beurteilen, dann liegt es im Ermessen des Gerichts, ob und wie die Strafenkombination zur Anwendung gelangt (BGer 6B_1042/2008 vom 30. April 2009 E. 2.2).
E. 2.6.2 Entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft erscheint es vorliegend nicht notwendig, der Beschuldigten durch die Auferlegung einer Verbindungsbusse zusätzlich einen spürbaren Denkzettel zu verabreichen. Für die Beschuldigte ist es wohl bereits genügend belastend, dass sie in ein Strafverfahren verwickelt wurde und dieses bis zum kantonsgerichtlichen Urteil durchlaufen musste. Nebst der Eindrücklichkeit eines Strafverfahrens kommen ausserdem die nicht unerheblichen finanziellen Folgen, namentlich die Verfahrenskosten sowie allenfalls die auf den Zivilweg verwiesene Zivilforderung der B.____ AG, auf sie zu. Unter diesen Umständen wird auf das Aussprechen einer Verbindungsbusse verzichtet. Insoweit erweist sich dieser Teil der Berufung der Staatsanwaltschaft als unbegründet.
E. 2.7 Zusammenfassung Zusammenfassend ist die Beschuldigte in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft somit in Abänderung von Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen.
E. 3 Kosten des Strafgerichts Da die Beschuldigte in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils vom 19. September 2018 der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst schuldig gesprochen wird, rechtfertigt es sich, ihr die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO). Insofern wird Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids dahingehend abgeändert, als die Verfahrenskosten in der Gesamthöhe von Fr. 2‘179.--, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1‘179.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.--, in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zu Lasten der Beschuldigten gehen. III. Kosten des Kantonsgerichts Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird insofern teilweise gutgeheissen, als die Beschuldigte der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.-- verurteilt, jedoch keine Verbindungsbusse im Umfang von Fr. 500.-- verhängt wird. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 1'500.-- nach Art. 428 Abs. 1 StPO im Verhältnis von 80% (= Fr. 1'200.--) zu Lasten der Beschuldigten und zu 20% (= Fr. 300.--) zu Lasten des Staates. Die Beschuldigte unterliegt weitgehend, weshalb die obgenannte Verteilung der Verfahrenskosten als angemessen erscheint. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen, da die Beschuldigte nicht anwaltlich vertreten ist.
Dispositiv
- Die Verfahrenskosten in Gesamthöhe von CHF 2‘179.00, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 1‘179.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.--, gehen in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zu Lasten des Staates." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in den Ziffern 1 und 2 wie folgt abgeändert:
- A.____ wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. Mai 2017 der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt , in Anwendung von Art. 222 Abs. 1 StGB, Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB.
- Die Verfahrenskosten in der Gesamthöhe von Fr. 2‘179.--, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1‘179.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.--, gehen in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zu Lasten der Beschuldigten . Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil bestätigt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 1‘500.-- gehen im Umfang von Fr. 1‘200.-- (=80%) zu Lasten der Beschuldigten und im Umfang von Fr. 300.-- (=20%) zu Lasten des Staates. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Olivia Reber Gegen dieses Urteil hat die Beschuldigte am 10. September 2019 Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde der Beschuldigten mit Urteil vom 12. September 2019 (6B_1006/2019) nicht eingetreten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 16. April 2019 (460 2018 361) Strafrecht Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiberin Olivia Reber Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin gegen A.____ , Beschuldigte Gegenstand Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 19. September 2018 A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 19. September 2018 wurde A.____ (nachfolgend Beschuldigte) in Aufhebung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. Mai 2017 von der Anklage der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst freigesprochen. Die Verfahrenskosten in Gesamthöhe von Fr. 2‘179.--, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1‘179.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.--, gingen in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zu Lasten des Staates. Zudem wurde festgestellt, dass die B.____ AG keine Privatklägerstellung erlangt habe. B. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend Staatsanwaltschaft) mit Eingabe vom 21. September 2018 die Berufung an. Mit bereits begründeter Berufungserklärung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend Kantonsgericht), vom 5. Dezember 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei das Urteil des Strafgerichtspräsidiums aufzuheben, die Beschuldigte der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- (bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen) zu verurteilen. Die Verfahrenskosten seien der Beschuldigten aufzuerlegen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei das schriftliche Verfahren durchzuführen. C. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 (Eingang am 11. Dezember 2018) beantragte die Beschuldigte sinngemäss die Abweisung der Berufung bzw. die Bestätigung des Urteils des Strafgerichtspräsidiums vom 19. September 2018 und somit einen Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst. D. Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Kantonsgerichts anbelangt, wurde mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 festgestellt, dass die Beschuldigte weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat. Nachdem die Beschuldigte innert der mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 angesetzten Frist keinen Widerspruch gegen die Durchführung des schriftlichen Verfahrens erhoben hatte, ordnete das Kantonsgericht am 7. Januar 2019 gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO das schriftliche Verfahren an. Sodann stellte das Kantonsgericht am 20. Februar 2019 verfügungsweise fest, dass die Beschuldigte innert Frist keine Berufungsantwort eingereicht hat und schloss den Schriftenwechsel. Erwägungen I. Formelles
1. Formalien 1.1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert. 1.2 Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 19. September 2018 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit ihren Eingaben vom 21. September 2018 (Berufungsanmeldung) respektive vom 5. Dezember 2018 (Berufungserklärung) hat die Staatsanwaltschaft die Rechtsmittelfrist gewahrt. Nach Art. 381 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen, weshalb die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde legitimiert ist. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Auf die rechtzeitig und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Berufung der Staatsanwaltschaft ist somit einzutreten.
2. Berufungsgegenstand Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO nur in den angefochtenen Punkten. Insofern ist das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 19. September 2018 unter Berücksichtigung der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 5. Dezember 2018 im vorliegenden Berufungsverfahren lediglich hinsichtlich der rechtlichen Frage der Vorhersehbarkeit des Erfolgs und damit der Erfüllung des Tatbestands der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst nach Art. 222 Abs. 1 StGB zu überprüfen. Sollte diese im Berufungsverfahren bejaht werden, gilt es zusätzlich, die Strafzumessung vorzunehmen und den vorinstanzlichen Kostenentscheid (Ziff. 2 des Urteilsdispositivs) zu prüfen. Die Beschuldigte wurde von der Vorinstanz aufgrund der Verneinung der Vorhersehbarkeit und somit aus rechtlichen Gründen vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst freigesprochen. Da die Staatsanwaltschaft das Urteil vom 19. September 2018 nur in Bezug auf die Frage der Vorhersehbarkeit angefochten hat, ist der Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz im Urteil als erstellt erachtet hat, in (Teil-)Rechtskraft erwachsen. Das Strafgerichtspräsidium hat in sachverhaltlicher Hinsicht festgestellt, dass sich die Filtermatte im Dampfabzug aufgrund einer erheblichen Hitzeentwicklung irgendwo im Bereich zwischen dem Glaskeramikkochfeld und dem Dampfabzug entzündet haben muss. In der Folge kam es zu einem Brand, der sich dann auf den Hängeschrank ausgebreitet hat. Der Umstand, dass in der Küche, namentlich am Dampfabzug, kein technischer Mangel festgestellt wurde, lässt den Schluss zu, dass eine Kochzone für längere Zeit eingeschaltet gewesen sein muss, so dass es durch thermische Aufheizung zum vorliegenden Brand kam. Eine andere ursprüngliche Zündquelle, namentlich ein Kurzschluss, wird sowohl von der Forensik der Polizei Basel-Landschaft als auch vom Brandschutz-Inspektorat der Gebäudeversicherung C.____ überzeugend ausgeschlossen. Die Beschuldigte hat eine Kochplatte am Herd eingeschaltet und dann die Küche, ohne jene auszuschalten, verlassen. Ohne das angeschaltete Kochfeld wäre der Brand nicht entstanden (vgl. S. 4 f., E. 4.2 des angefochtenen Urteils). Von diesem erstellten Sachverhalt ist im vorliegenden Berufungsverfahren auszugehen. Ebenfalls in (Teil-)Rechtskraft erwachsen ist Ziff. 3 des vor-instanzlichen Urteils, wonach die B.____ AG keine Privatklägerstellung erlangt hat. II. Materielles
1. Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst 1.1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten im Strafbefehl vom 17. Mai 2017 vor, sie habe am 21. September 2016, um ca. 11:00 Uhr, in der Küche ihrer Wohnung in X.____ in einer Pfanne eine Büchse Ravioli erwärmt, und die Pfanne zum Abkühlen anschliessend auf das gegenüberliegende Kochfeld geschoben, ohne die Herdplatte auszuschalten. Anschliessend habe sie die Küche verlassen, wobei es in Folge der pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit zu einer starken Hitzestrahlung bzw. Hitzeentwicklung auf der eingeschalteten Kochzone gekommen sei. Durch die Hitze hätten sich Fettanhaftungen sowie die Filtermatte im Dampfabzug entzündet und das Feuer habe sich auf den Hängeschrank ausgebreitet, was die Beschuldigte hätte voraussehen und vermeiden können. Durch die Feuerwehr habe der Brand gelöscht werden können. Es sei ein Schaden in der Höhe von Fr. 30‘000.-- zum Nachteil der B.____ AG entstanden. 1.1.2 Das Strafgerichtspräsidium geht in seinem Urteil vom 19. September 2018 davon aus, dass der Brand ursprünglich auf das Nichtausschalten eines Glaskeramikkochfelds und somit auf eine Unterlassung zurückzuführen sei. Die Beschuldigte habe nach Beendigung des Kochvorganges aus Versehen das Kochfeld auf der rechten Seite des Kochherdes eingeschaltet zurückgelassen. Sie habe eine Gefahrenquelle geschaffen, weshalb sie eine Garantenpflicht gehabt habe. Das unterlassene Ausschalten des Kochfeldes sei im Sinne der natürlichen Kausalität ursächlich für den Brand. Es sei ihr auch ohne weiteres zumutbar gewesen, das Kochfeld nach Gebrauch auszuschalten und so einer allfälligen Brandgefahr vorzubeugen. Indessen verneint die Vorinstanz die Frage, ob die Beschuldigte hätte voraussehen müssen, dass ein nicht ausgeschaltetes Kochfeld infolge der Hitzeentwicklung letztlich die Filtermatte im Dampfabzug in Brand setzen könnte. Aus diesem Grund wurde die Beschuldigte vom Strafgerichtspräsidium vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst freigesprochen. 1.1.3 Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Berufungserklärung vom 5. Dezember 2018 demgegenüber vor, dass laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Verneinung der Vorhersehbarkeit ein strenger Massstab anzusetzen sei. Derart aussergewöhnliche Umstände, welche die Vorhersehbarkeit ausschliessen würden, lägen hier nicht vor. Die Rechtsprechung verlange nicht, dass ein Beschuldigter den tatsächlichen Kausalverlauf im Detail vorauszusehen vermöge. Das Wissen, dass von einer eingeschalteten Herdplatte die Gefahr eines Brandes ausgehen könne, genüge. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssten für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. 1.2.1 Der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht. 1.2.2 Vorliegend ist erstellt, dass am 21. September 2016 in der Wohnung der Beschuldigten eine Feuersbrunst entstanden ist, was zu einem Schaden in der Höhe von Fr. 30‘000.-- zum Nachteil der B.____ AG geführt hat. Im vorliegenden Fall zu prüfen ist indessen, ob die Beschuldigte die Feuersbrunst fahrlässig verursacht hat. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (zum Ganzen BGE 133 IV 158 E. 5.1; BGE 130 IV 7 E. 3.2; BGE 127 IV 62 E. 2d; Urteil 6S.8/2007 vom 24. April 2007 E. 6.1.1). In Bezug auf die Rechtsprechung betreffend den Tatbestand der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst ist auf die folgenden Bundesgerichtsentscheide hinzuweisen: Das Entsorgen von Zigaretten resp. Rauchzeugresten in einem dafür ungeeigneten, deckellosen Plastikkübel mit anschliessendem Brand stellt fahrlässiges Handeln dar. Daran ändert der Gebrauch von modernen Zigaretten, die nach einiger Zeit selber erlöschen, nichts (vgl. BGer 6B_738/2017 vom 15. Februar 2018, E. 1.2 und 1.3.1). Legt ein Ortskundiger an einem trockenen Sonnenhang eine Zigarette ins dürre Gras und weiss er um die Wind- und Wetterverhältnisse, so handelt er pflichtwidrig unvorsichtig (vgl. BGE 91 IV 138, 139 f.). Es muss zwar nicht in jedem Fall als pflichtwidrige Unvorsichtigkeit zu werten sein, beim Verlassen der Wohnung die Heizdecke nicht abzuschalten, die sich später entzündete. Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn nach der Rückkehr keine Vorkehren getroffen werden, um nach Erkennen der Gefahrenlage (Glimmbrand und Qualm) den Ausbruch einer Feuersbrunst zu verhindern (vgl. BGer 6B_349/2007 vom 15. Oktober 2007 E. 2; vgl. ferner zum Ganzen Bruno Roelli , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 222 N 9 f., mit zahlreicher Kasuistik). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg - wie die eingetretene Feuersbrunst - herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; BGE 131 IV 145 E. 5.1 und E. 5.2; BGE 130 IV 7 E. 3.2; BGE 128 IV 49 E. 2b; BGE 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweisen). Auch die Lehre anerkennt die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Vorhersehbarkeit des Erfolgs. So wird beispielsweise ausgeführt, dass nicht nur der Enderfolg, sondern auch der dazu führende Kausalverlauf für den Täter wenigstens in seinen Umrissen voraussehbar gewesen sein müsse. Dagegen müsse der Kausalverlauf nicht in allen Einzelheiten voraussehbar gewesen sein (vgl. Stefan Trechsel/Peter Noll/Mark Pieth , Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, 7. Auflage 2017, S. 267, mit weiteren Hinweisen). Laut Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard ( Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 12 N 38, mit weiteren Hinweisen) sei die Frage umstritten, wie konkret der Täter den Erfolg voraussehen können müsse; das Bundesgericht lasse diesbezüglich einen hohen Abstraktionsgrad genügen. 1.2.3 Wie bereits ausgeführt, ist der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt in (Teil-)-Rechtskraft erwachsen. Die Staatsanwaltschaft hat den Sachverhalt unbestritten gelassen und lediglich den Freispruch aufgrund der rechtlichen Ausführungen zur Vorhersehbarkeit des Erfolgs beanstandet. Im vorliegenden Berufungsverfahren steht somit in rechtlicher Hinsicht die Frage im Vordergrund, ob die Beschuldigte voraussehen konnte, dass ein nicht ausgeschaltetes Kochfeld infolge der Hitzeentwicklung letztlich die Filtermatte im Dampfabzug sowie den Hängeschrank in Brand setzen könnte. 1.2.4 Gemäss dem Bericht der Forensik der Polizei Basel-Landschaft vom 16. Februar 2017 (Akten S. 23 ff.) habe eine über längere Zeit eingeschaltete Kochzone eine starke Hitzestrahlung bzw. -entwicklung verursacht. Die Hitze dürfte folglich die Fettanhaftungen und die Filtermatte im Dampfabzug entzündet haben, worauf sich das Feuer im Hängeschrank ausgebreitet habe. Die Pfanne mit den Ravioli sei auf der Innenseite nicht verbrannt gewesen und dürfte demzufolge nicht auf der brandursächlichen Kochzone gestanden sein. Die Brandspuren seien zur rechten Seite hin deutlich stärker ausgebreitet gewesen, was dafür spreche, dass am wahrscheinlichsten die Kochzone hinten rechts eingeschaltet und brandursächlich gewesen sein dürfte. Unter dem Abschnitt "Schlussfolgerung" wird im erwähnten Bericht festgehalten, die bekannten Umstände würden darauf hinweisen, dass die Beschuldigte nach dem Aufwärmen des Essens zwischen 10.00 Uhr und 10.30 Uhr die Kochzone nicht ausgeschaltet habe. Das Brandspurenbild lasse zudem auf eine Hitzeabstrahlung einer Kochzone schliessen, welche folglich ein Feuer im Bereich des Dampfabzuges entzündet haben dürfte. Die Zeitspanne zwischen dem Betrieb der Kochzone und der Brandentdeckung um 11.40 Uhr lasse auf eine über längere Zeit anhaltende Hitzeabstrahlung der Kochzone und somit auf diese wahrscheinlichste Brandverursachung schliessen. Eine andere Zündquelle als Brandursache erscheine unwahrscheinlich. Am 27. September 2017 hat die Gebäudeversicherung C.____, Brandschutz-Inspektorat, zum Brandfall Stellung genommen und festgehalten, dass sie sich bezüglich der Brandursache den Ermittlungen der Forensik der Polizei Basel-Landschaft anschliesse. Das Brandereignis sei auf ein über längere Zeit eingeschaltetes Kochfeld zurückzuführen. Die im Rapport vom 31. Oktober 2016 angegebene, auf "ersten Erkenntnissen" beruhende Brandursache "technische Störung innerhalb der Abzugshaube" könne aufgrund der Ermittlungen der Forensik nicht unterstützt werden. Ob die Wärmestrahlung eines eingeschalteten Glaskeramikkochfeldes alleine ausreiche, dass die Abzugshaube sowie der sich rechts davon befindende Oberschrank thermisch soweit aufbereitet werden könnten, dass sich diese entzünden, könne nicht beurteilt werden. Es sei als wahrscheinlich zu erachten, dass auf dem Kochfeld brennbare Materialien gelegen hätten, welche durch das eingeschaltete Kochfeld entzündet worden seien, welche dann wiederum die Abzugshaube bzw. den Oberschrank in Brand gesetzt hätten. Unabhängig davon, ob die Hitzestrahlung des Kochfeldes die Oberschränke direkt entzündet oder ob die Hitzestrahlung zuerst auf dem Kochherd vorhandene, brennbare Materialien entzündet habe, welche wiederum die Abzugshaube bzw. den Oberschrank entzündet hätten, sei die Schlussfolgerung, dass eine nicht ausgeschaltete Kochzone den Brand verursacht habe, als korrekt zu erachten. Einschätzungsgemäss liege eine Widerhandlung gegen die Sorgfaltspflicht gemäss § 4 des Gesetzes über den Feuerschutz vor (Akten S. 139 f.). 1.2.5 Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie der Doktrin ist es im vorliegenden Fall für die Erfüllung des Tatbestands der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst ausreichend, wenn die Beschuldigte gewusst hat, dass eine über längere Zeit unbeaufsichtigte, eingeschaltete Kochplatte zu einem Brand bzw. zu einem Feuer führen kann und sie den Verlauf somit in den groben Zügen voraussehen konnte. Hingegen braucht die Beschuldigte den Kausalverlauf nicht im Detail voraussehen zu können, das heisst sie hat nicht vorhersehen müssen, wie sich die physikalischen Abläufe bis zur Feuersbrunst genau entwickelt haben. Für die Frage, ob die Beschuldigte eine Gefährdung der Rechtsgüter hätte erkennen bzw. voraussehen können und müssen, gilt es, den Massstab der Adäquanz anzuwenden. Dieser besagt, dass das Verhalten der Beschuldigten geeignet sein muss, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen Brand herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz wird dabei nur im Falle des Hinzutretens ganz aussergewöhnlicher Umstände verneint (vgl. E. 2.2 hiervor). Mit der Staatsanwaltschaft ist in casu festzuhalten, dass das Nichtausschalten einer Herdplatte nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung zu einer erheblichen Hitzeentwicklung führt, die wiederum zum Ausbruch eines Feuers führen kann. Die Vorinstanz argumentiert, dass sich selbst die Fachpersonen retrospektiv in Bezug auf den Brandentstehungsprozess nicht einig seien, und es daher nicht ersichtlich sei, wie die Beschuldigte, die keine vergleichbare Erfahrung mit den Fragen einer Brandentstehung gehabt habe, dies hätte vorhersehen können (vgl. S. 7, E. 2.2 des angefochtenen Urteils). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass es nicht von Belang ist, wie der kausale Verlauf des Brandes in allen Einzelheiten ausgesehen hat, und ob sich die Experten diesbezüglich einig sind. Die Fachpersonen sind vielmehr übereinstimmend der Auffassung, dass das Feuer durch eine über längere Zeit nicht ausgeschaltete Kochplatte entstanden ist. Von der Beschuldigten wird eben gerade nicht erwartet, dass sie den Entstehungsprozess des Feuers im Detail voraussehen konnte. Es reicht aus, dass die Beschuldigte gewusst hat, dass eine über längere Zeit unbeaufsichtigte, nicht ausgeschaltete Kochplatte einen derartigen Brand entfachen kann. Unter Berücksichtigung der rechtskräftigen sachverhaltlichen Feststellungen der Vorinstanz kann auch das Vorliegen einer die Adäquanz ausschliessenden Mitursache, namentlich eines technischen Defektes der Abzugshaube, verneint werden. Das Brandschutz-Inspektorat der Gebäudeversicherung C.____ hat in seinem Bericht vom 27. September 2017 diesbezüglich ausgeführt, dass man die im Rapport vom 31. Oktober 2016 angegebene, auf "ersten Erkenntnissen" beruhende Brandursache "technische Störungen innerhalb der Abzugshaube" aufgrund der Ermittlungen der Forensik nicht unterstützen könne (vgl. E. 3.2 hiervor; Akten S. 139 f.). Das Erfordernis der Adäquanz und somit auch jenes der Vorhersehbarkeit des Erfolgs müssen dementsprechend als erfüllt angesehen werden, zumal die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts ausgesprochen konsequent ausgestaltet ist und die Adäquanz nur in absoluten Ausnahmefällen zu verneinen pflegt. 1.2.6 Insgesamt sind somit - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - sämtliche Voraussetzungen der Fahrlässigkeitshaftung erfüllt. Es ist festzustellen, dass die Beschuldigte die durch die Umstände gebotenen Sorgfaltspflichten nicht beachtet und eine Gefährdung bewirkt hat, welche sich in der Folge realisierte. Ferner konnte der Erfolg von der Beschuldigten vorhergesehen werden und wäre ausserdem vermeidbar gewesen. Auch die Vorinstanz hat - abgesehen von der Vorhersehbarkeit des Erfolgs - alle Voraussetzungen des Fahrlässigkeitsdelikts bejaht. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich somit als in diesem Punkt begründet, weshalb die Beschuldigte in Abänderung von Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils vom 19. September 2018 der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst nach Art. 222 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist.
2. Strafzumessung 2.1 Allgemeines Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB - wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat - im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es - ohne dass dies ermessensverletzend wäre - bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. 2.2 Strafrahmen und Strafart 2.2.1 Die Beschuldigte hat sich vorliegend der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst schuldig gemacht. Der Strafrahmen beträgt nach Art. 222 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 2.2.2 Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Mit dieser Bestimmung wird die Priorität der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe statuiert. Sind verschiedene schuldadäquate Sanktionen möglich, ist immer diejenige zu wählen, welche weniger in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift. Eine Freiheitsstrafe darf demnach nur ausnahmsweise und als ultima ratio ausgesprochen werden (vgl. Goran Mazzucchelli , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 41 N 36a ff.). Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen nach Art. 41 StGB klarerweise nicht erfüllt, weshalb eine Geldstrafe auszusprechen ist. Die Geldstrafe beträgt nach dem in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB in casu milderen neuen Recht gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. 2.3 Tatkomponenten Im Rahmen der Einschätzung des objektiven Tatverschuldens gilt es zu berücksichtigen, dass in casu weder Strafmilderungs- noch Strafschärfungsgründe vorliegen sowie dass der Beschuldigten die fahrlässige und dementsprechend ungewollte Verursachung einer Feuersbrunst anzulasten ist. Soweit es um die Beweggründe für die Tat und die Willensrichtung der Tat geht, ist neutral zu bewerten, dass die Beschuldigte - wie es bei Fahrlässigkeitsdelikten stets der Fall ist - die Tat nicht gewollt hat, sondern dass es sich hierbei um einen Unfall gehandelt hat. Die Beschuldigte hat die Herdplatte aus blosser Unachtsamkeit nicht ausgeschaltet und die Küche verlassen; es liegt mithin eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit vor. In der Küche ist ein Schaden zu Lasten der B.____ AG in der Höhe von Fr. 30‘000.-- entstanden, was vergleichsweise als nicht ausgesprochen hoch erscheint. Das Ausmass der Verletzung bzw. der strafrechtliche Erfolg der fahrlässigen Tat ist aufgrund der vorgenannten Gründe im unteren Bereich anzusiedeln. Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere daher als leicht. Auch in Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzustellen, dass die Beschuldigte lediglich fahrlässig gehandelt hat, und es ist auch hier von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Insgesamt ist somit das Verschulden der Beschuldigten als leicht einzustufen. Eine (hypothetische) Geldstrafe von 20 Tagessätzen erscheint bei einem Strafrahmen von bis zu 180 Tagessätzen daher als angemessen (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). 2.4 Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponenten ist festzuhalten, dass die Beschuldigte verheiratet und Mutter von drei Kindern (geb. 1995, 1999 und 2011) ist. Sie ist nicht vorbestraft, was gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 136 IV 2f. sowie BGer, Entscheide 6B-89/2011 vom 14. Juni 2011, E. 2.4, und 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010, E. 2.6) neutral zu bewerten ist. Gemäss Angaben der Beschuldigten arbeitet diese auf Stundenbasis bei D.____ und verdient monatlich ungefähr zwischen Fr. 1‘800.-- und Fr. 2‘500.--. Ihr Mann ist Zeitungsverträger und verdient monatlich etwa Fr. 1‘400.-- (Akten S. 185 und 251). Es besteht kein Anlass, die unter Ziff. 2.3 (Tatkomponenten) festgesetzte (hypothetische) Strafe von einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu verändern. Unter Berücksichtigung der soeben dargelegten Einkommensverhältnisse der Beschuldigten ist die Tagessatzhöhe auf den Mindestbetrag von Fr. 30.-- zu veranschlagen (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB). Dies entspricht im Übrigen auch der im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 17. Mai 2017 ausgesprochenen Strafe sowie dem Antrag der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Berufungsverfahren. 2.5 Vollzugsart Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Da die Beschuldigte nicht vorbestraft ist und sich seit dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall keinerlei weiterer Gesetzesverstösse hat zuschulden kommen lassen und andere Umstände, welche die vom Gesetzgeber vermutete positive Legalbewährungsprognose in Frage zu stellen geeignet wären, nicht ersichtlich sind, ist der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren. Die Probezeit ist in casu auf die Minimaldauer von 2 Jahren zu begrenzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 2.6 Verbindungsbusse 2.6.1 Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die sogenannte Schnittstellenproblematik zwischen der unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen ( Roland M. Schneider/Roy Garré , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 102 zu Art. 42 StGB). Das Bundesgericht hat sich in zwei Grundsatzentscheiden zu den Verbindungsstrafen nach Art. 42 Abs. 4 StGB geäussert (BGE 134 IV 1 und 134 IV 60). Diese kommen insbesondere in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel vermitteln will. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsstrafe nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Dies ergibt sich aus der systematischen Einordnung von Art. 42 Abs. 4 StGB, welche die unbedingte Verbindungsstrafe als bloss akzessorische Strafe ausweist. Die Verbindungsstrafe soll nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Geldstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen. Art. 42 Abs. 4 StGB ist grundsätzlich eine Kann-Vorschrift. Ist jedoch nur ein Vergehen zu beurteilen, dann liegt es im Ermessen des Gerichts, ob und wie die Strafenkombination zur Anwendung gelangt (BGer 6B_1042/2008 vom 30. April 2009 E. 2.2). 2.6.2 Entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft erscheint es vorliegend nicht notwendig, der Beschuldigten durch die Auferlegung einer Verbindungsbusse zusätzlich einen spürbaren Denkzettel zu verabreichen. Für die Beschuldigte ist es wohl bereits genügend belastend, dass sie in ein Strafverfahren verwickelt wurde und dieses bis zum kantonsgerichtlichen Urteil durchlaufen musste. Nebst der Eindrücklichkeit eines Strafverfahrens kommen ausserdem die nicht unerheblichen finanziellen Folgen, namentlich die Verfahrenskosten sowie allenfalls die auf den Zivilweg verwiesene Zivilforderung der B.____ AG, auf sie zu. Unter diesen Umständen wird auf das Aussprechen einer Verbindungsbusse verzichtet. Insoweit erweist sich dieser Teil der Berufung der Staatsanwaltschaft als unbegründet. 2.7 Zusammenfassung Zusammenfassend ist die Beschuldigte in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft somit in Abänderung von Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen.
3. Kosten des Strafgerichts Da die Beschuldigte in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils vom 19. September 2018 der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst schuldig gesprochen wird, rechtfertigt es sich, ihr die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO). Insofern wird Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids dahingehend abgeändert, als die Verfahrenskosten in der Gesamthöhe von Fr. 2‘179.--, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1‘179.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.--, in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zu Lasten der Beschuldigten gehen. III. Kosten des Kantonsgerichts Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird insofern teilweise gutgeheissen, als die Beschuldigte der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.-- verurteilt, jedoch keine Verbindungsbusse im Umfang von Fr. 500.-- verhängt wird. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 1'500.-- nach Art. 428 Abs. 1 StPO im Verhältnis von 80% (= Fr. 1'200.--) zu Lasten der Beschuldigten und zu 20% (= Fr. 300.--) zu Lasten des Staates. Die Beschuldigte unterliegt weitgehend, weshalb die obgenannte Verteilung der Verfahrenskosten als angemessen erscheint. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen, da die Beschuldigte nicht anwaltlich vertreten ist. Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 19. September 2018, auszugsweise lautend: "1. A.____ wird in Aufhebung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. Mai 2017 von der Anklage der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst freigesprochen .
2. Die Verfahrenskosten in Gesamthöhe von CHF 2‘179.00, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 1‘179.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.--, gehen in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zu Lasten des Staates." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in den Ziffern 1 und 2 wie folgt abgeändert:
1. A.____ wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. Mai 2017 der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt , in Anwendung von Art. 222 Abs. 1 StGB, Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB.
2. Die Verfahrenskosten in der Gesamthöhe von Fr. 2‘179.--, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1‘179.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.--, gehen in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zu Lasten der Beschuldigten . Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil bestätigt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 1‘500.-- gehen im Umfang von Fr. 1‘200.-- (=80%) zu Lasten der Beschuldigten und im Umfang von Fr. 300.-- (=20%) zu Lasten des Staates. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Olivia Reber Gegen dieses Urteil hat die Beschuldigte am 10. September 2019 Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde der Beschuldigten mit Urteil vom 12. September 2019 (6B_1006/2019) nicht eingetreten.